Die Themen,Ideen werden sozusagen von anderen Parteien geklaut,besonders aber in der Zeit des Wahlkampfes.
Vier Jahre hatte von der Leyen die Möglichkeit gehabt, das Kindergeld zu erhöhen,- oder überhaupt mehr soziale Mittel für Familien einzufordern.
Nein, das tat sie nicht, im Gegenteil. Kinder und Familien die Hartz IV bezogen , wurden von Ursula von der Leyen, medial noch stigmatisiert.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Hartz IV Sätze gerügt hatte, bekamen Familien, nachdem von der Leyen erst heimlich Kürzungen vornahm, fünf € mehr. Ein Kampf der uns Steuerzahler wieder Millionen kostete.
Die Hartz IV Sätze herunter-gesetzt, um sie dann neu zu berechnen.
Die Versorgung von Grundsicherrungen heruntergesetzt, um sie dann wieder neu zu berechnen.
Vieles wurde aus dem Leistungskatalog vorher gestrichen
Viele Menschen können Ihren Strom, Wasser, Heizungen an die Versorger nicht mehr bezahlen. Nicht etwa weil sie die Gelder an die Versorger nicht zahlen wollten. Nein, alles wird teurer auch Grundlebensmittel sind stark gestiegen. Die Firmen geben die höheren Strom, Heizung- und Wasserkosten an den Endverbraucher zusätzlich weiter .
Welch ein Hohn und Spott Frau von der Leyen, wegen der Kinder.
Das Bildungspaket hat seine Wirkung verfehlt, das steht man fest.
So sagte das Bundesverfassungsgericht in seiner Rüge:
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein.
Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG.
Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates
oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein
subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die
verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen
konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen
Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem
Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des
Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen
Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.).
Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der
Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>).
Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende
Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes
entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>).
Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit
erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber
vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger
aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet
sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes
individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).
Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung
des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht
im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
d) Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>).
Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs
und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der
Verfassung abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 91, 93 <111 f.>). Er
hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein
menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des
Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 115, 118 <153>). Das Sozialstaatsgebot des Art. 20
Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und
realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen
Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten
Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei
erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu.
Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu
konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder
Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt
zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die
Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende
Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher
Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der
physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter,
wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben geht.
e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber
alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem
transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf,
also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 99, 246 <260>; 112, 268 <280>; 120, 125 <155>).
Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden
Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu
bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode
vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 96, 56 <64>; 115, 118 <160>);
er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit
selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen
allerdings der sachlichen Rechtfertigung.
f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem
fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare
Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick
befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237
<241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel
Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu
reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs
sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen
Festbetrag vorsieht.
2. a) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der
Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle
der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da
das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt,
beschränkt sich - bezogen auf das Ergebnis - die materielle Kontrolle
darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 82, 60 <91 f.>).
09.06.2013
Ursula von der Leyen: "Zu allererst
Kinder fördern, denn das ist wirklich die Grundlage, auf der unsere
Gesellschaft auch aufgebaut ist"
Von der Leyen: Ich streite für Familien und Geringverdiener
Bundesministerin für Arbeit und Soziales möchte mehr Geld für Kinder und sozial Schwache ausgeben
Ursula von der Leyen im Gespräch mit Gerhard Schröder
In der kommenden Legislaturperiode möchte Ursula von der Leyen - bei Wiederwahl - das Kindergeld erhöhen, das Familiensplittung und die Lebensleistungsrente für Geringverdiener einführen. Über die Finanzierung macht sich die Ministerin keine Sorgen - die Rentenkassen seien übervoll.
Seltsam, das Programm wird wieder einmal von der SPD zu klauen.
Vier Jahre hätte von der Leyen Zeit gehabt, das Kindergeld zu erhöhen,tat es aber nicht.
Jetzt kommt zwischen den Zeilen wieder eines, was sie am besten kann, wenn das Kind in dem Brunnen gefallen ist. Mit medialen Tricksereien spielt sie das Spiel weiter.
Das Bundesverfassungsgericht entschied:
as Interview mit Ursula von der Leyen hören Sie am Sonntag ab 11.05 Uhr im Deutschlandfunk.
Schröder: Frau von der Leyen, das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Donnerstag die steuerrechtliche Gleichstellung von homosexuellen Lebenspartnerschaften eingefordert. Das kommt ja geradezu einer Ohrfeige für CDU und CSU gleich, die genau das jahrelang bekämpft haben. Wie schwer fällt der Partei nun die Kehrtwende?
von der Leyen: Also, was dahinter steht, ist ein Erkenntnisprozess einerseits in der Partei, aber andererseits auch in der Bevölkerung und eine Öffnung, die ich einfach begrüße, auch - nämlich dass die Debatten der letzten Jahre über die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in allen Bereichen immer breiter geworden ist. Ja, es ist richtig, dass es da noch unterschiedliche Haltungen gegeben hat, in der Vergangenheit, aber ich glaube, es war auch gut, den Streit auch in der Bevölkerung zu diskutieren. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil hat diesen Prozess beschleunigt aber auch zweifelsohne und damit auch ein klares Signal gesetzt.
Schröder: Das Urteil war ja absehbar. Erstaunlich ist, dass die CDU noch vor einem halben Jahr auf einem Parteitag die steuerrechtliche Gleichstellung abgelehnt hat, im Übrigen mit Unterstützung des Bundesvorstandes. Warum haben Sie nicht hier früher Signale gesetzt, dass es Zeit für eine Kehrtwende ist?
von der Leyen: Also, erstens hat es eine ganz ausgedehnte und kontroverse Debatte davor gegeben, das muss man einfach noch mal für die Historie erklären. Und die Debatte ging vor allem darum, was im Kern ja richtig ist: Wenn zwei Menschen füreinander Verantwortung übernehmen, und das hat ja auch finanzielle Folgen, also zum Beispiel, dass man bei Arbeitslosigkeit des einen Partners für ihn auch Verantwortung übernimmt, bevor - in Anführungsstrichen - Hartz IV infrage käme, also richtig konkrete Verantwortung übernimmt, Pflichten übernimmt, heißt das nicht auch, dass beide die gleichen Rechte haben müssen? Das ist die eine rechtliche Ebene. Und daneben ist natürlich eine ausgeprägte emotionale Diskussion auch gewesen. Ich glaube, es ist auch jetzt müßig, zurückzuschauen, wie unterschiedlich die Positionen gewesen sind auch innerhalb einer Partei selber. Also auch in der Union gab es ganz unterschiedliche Positionierungen. Das Wichtige ist jetzt, dass das Bundesverfassungsgericht auch Klarheit geschaffen hat auf der juristischen Ebene. Und meines Erachtens ist es jetzt auch wichtig, dieses nachzuvollziehen in großer Geschwindigkeit.
Bitte,besonders die DICK unterstrichenen Sätze lesen....